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Satzung der Europäischen Gesellschaft für
Lackiertechnik e.V. (EGL)
Satzung
der EGL herunterladen (pdf)
§ 1 - Name,
Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein
führt den Namen "Europäische Gesellschaft für Lackiertechnik".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
lautet der Name "Europäische Gesellschaft für Lackiertechnik e.V.".
(2) Der Verein
hat seinen Sitz an der Hauptgeschäftsstelle der Deutschen Forschungsgesellschaft
für Oberflächenbehandlung e.V. (DFO) in Düsseldorf.
(3) Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein
kann anderen Vereinigungen beitreten.
§ 2 - Zweck,
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein
übt einen zweifachen Zweck aus, nämlich
- Vorrangig
Aus- und Weiterbildung der im Lackierbereich beruflich tätigen
natürlichen Personen, insbesondere durch.
- Seminare und Lehrgänge
- Förderung des Gedankenaustauschs
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit.
Zur Verwirklichung dieses Satzungszwecks sollen auch Regionalgruppen
und Arbeitsausschüsse eingerichtet werden.
- Teilweise
(nicht überwiegende) Zurverfügungstellung von Mitteln an die
Deutsche Forschungsgesellschaft für Oberflächenbehandlung e.V.
(DFO) zur Förderung der durch diese betriebenen industriellen
Gemeinschaftsforschung sowie der sonstigen, in der Satzung der
DFO festgelegten Ziele. Zu diesem Zweck sollen jährlich die
Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben nach der von der
Mitgliederversammlung genehmigten Ein- und Ausgabenrechnung
der DFO zugeführt werden. Rücklagen für konkrete und befristete
Zwecke/Projekte können zu Lasten dieses Überschusses zuvor gebildet
werden.
(2) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO.
(3) Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die DFO, die es unmittelbar
und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 - Erwerb
der Mitgliedschaft
1) Der Verein
hat ausschließlich Einzelmitglieder. Einzelmitglied des Vereins
kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Vorstand
kann für besondere Verdienste um die EGL die Ehrenmitgliedschaft
verleihen und Ehrungen in anderer Weise vornehmen. Die Ehrenmitgliedschaft
beginnt mit der Annahme der Ehrung.
(3) Voraussetzung
für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. (
4) Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen.
(5) Die ordentliche
Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
§ 4 -
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Ausschluß, Austritt aus dem Verein oder Streichung
von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Der
Austritt wird erst wirksam, wenn das Mitglied alle ihm gegenüber
dem Verein obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.
(3) Ein Mitglied
kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere
darin zu sehen, daß das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte
verliert oder schuldhaft in grober Weise gegen seine mitgliedschaftlichen
Pflichten verstößt, die Interessen des Vereins verletzt oder das
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt. Der Ausschluß
wird sofort wirksam. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich
zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann
das Mitglied schriftlich Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung
entscheidet. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang
des Beschlusses beim Vorstand zu erheben. Der Vorstand hat binnen
eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Einspruchs eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
Ansprüche gegen das Vermögen der EGL sind im Fall des Ausschlusses
ausgeschlossen.
(4) Ein Mitglied
kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung
der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands
über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 5 -
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den
Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe
des Jahresbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
(3) Der Jahresbeitrag
ist bis zum Ende des ersten Vierteljahres des Geschäftsjahres
zu entrichten.
4) Ehrenmitglieder
sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 6 - Rechte
und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder
des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten. Ehrenmitglieder
des Vereins haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
(2) Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des
Vereins, der Regionalgruppen und der Fachausschüsse, nicht jedoch
an Vorstandssitzungen, teilzunehmen. Entgelte können erhoben werden.
Soweit für Leistungen des Vereins Entgelte erhoben werden, erhalten
Mitglieder eine Ermäßigung. Der Vorstand wird sich darum bemühen,
daß auch die DFO den Mitgliedern entsprechende Ermäßigungen für
ihre Leistungen einräumt.
(3) Jedes
Mitglied soll den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit
besten Kräften unterstützen.
(4) Jede Form
der Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich. Aufwendungen können erstattet
werden, wenn vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder oder der
Geschäftsführer dies ausdrücklich zusagen.
§ 7 - Organe
des Vereins
Die Organe
des Vereins sind der Vorstand, der Fachbeirat und die Mitgliederversammlung.
§ 8 - Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand
des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden und höchstens neun weiteren Vorstandsmitgliedern
(2)
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Verein
wird durch den Vorsitzenden allein oder durch die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
§ 9 -
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung;
- Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung
des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
Beschlußfassung
über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern sowie die
Streichung von der Mitgliederliste.
§ 10 -
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorsitzende
der DFO ist kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands.
(2) Ein weiteres
Vorstandsmitglied wird von den Regionalgruppen des Vereins einvernehmlich
bestimmt.
(3) Die übrigen
Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen. EIne Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorsitzende
und die stellvertretenden Vorsitzenden werden für die Dauer von
drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit vom Vorstand aus dem
Kreis seiner Mitglieder gewählt. Eine einmalig sofortige Wiederwahl
des Vorsitzenden für weitere drei Jahre ist zulässig. Die Wiederwahl
der stellvertretenden Vorsitzenden ist nicht eingeschränkt.
(5) Der ausscheidende
Vorsitzende führt die Amtsgeschäfte solange fort, bis der neu
gewählte Vorsitzende sein Amt antritt, jedoch nicht länger als
eine halbe Wahlperiode.
(6) Scheidet
ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
aus dem Kreis der Mitglieder wählen.
§ 11 -
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand
beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von den beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder von
einem stellvertretenden Vorsitzender, den der Vorsitzende hiermit
beauftragt, einberufen werden. Der Einberufende bereitet die Tagesordnung
für die Sitzungen vor, bestimmt Ort und Zeit und lädt hierzu unter
Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens
vierzehn Tage.
(2) Vorstandssitzungen
finden mindestens zweimal jährlich statt.
(3) Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand
kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
(5) Die Vorstandsitzungen
sind vertraulich.
(6) Die Tätigkeit
der Vorstandsmitglieder für den Verein erfolgt ehrenamtlich. Reisekosten
werden nach den steuerlich zulässigen Höchstsätzen erstattet.
Darüber hinausgehende Auslagen werden erstattet, wenn die Mitgliederversammlung
dies dem Grunde nach beschließt.
§ 12 -
Geschäftsführung
(1) Der Verein
richtet eine Geschäftsstelle ein. Diese wird auf der Grundlage
einer vom Vorstand mit der DFO auszuhandelnden vertraglichen Vereinbarung
am Sitz der Hauptgeschäftsstelle der DFO in Düsseldorf errichtet.
Die Geschäftsstelle gibt zur Information der Mitglieder ein Mitteilungsblatt
und andere zweckmäßige Verlautbarungen heraus.
(2) Die Geschäftsstelle
des Vereins wird von dem Geschäftsführer geleitet.
(3) Zum Geschäftsführer
wird ein hauptamtlicher Mitarbeiter der DFO bestellt. Diesen ernennt
der Vorstand auf Vorschlag der DFO. Der Vorstand erstellt eine
Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer.
(4) Dem Geschäftsführer
gegenüber sind der Vorsitzende und in seiner Vertretung die beiden
stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam weisungsbefugt. (
5) Der Geschäftsführer
übt die Personalverantwortung für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle
aus.
§ 13 -
Fachbeirat
(1) Der Fachbeirat
besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden
und den Geschäftsführern der EGL und der DFO, den Leitern der
Fach- und Arbeitsausschüsse beider Gesellschaften sowie den Leitern
der Regionalgruppen der EGL. Darüber hinaus können weitere Persönlichkeiten
berufen werden, die in Institutionen, die sich der Förderung der
industriellen Lackiertechnik widmen, sowie in Forschung und Lehre
auf diesem Gebiet tätig sind. Bei Bedarf können sonstige Mitglieder
berufen werden.
(2) Der Fachbeirat
versteht sich als Bindeglied zwischen der EGL und der DFO.
(3) Aufgabe
des Fachbeirats ist es insbesondere, längerfristige Entwicklungsperspektiven
auf dem Gebiet der industriellen organischen Beschichtungstechnik
zu erkennen und Vorschläge für die koordinierte Forschung der
EGL und der DFO zu erarbeiten. Er unterstützt ferner beide Gesellschaften
bei der Wahrnehmung internationaler Kontakte.
(4) Der Fachbeirat
wird für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen. Den Vorsitz
üben abwechselnd die EGL und die DFO aus.
§ 14 -
Mitgliederversammlung
(1) In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht
der Mitglieder ist nicht übertragbar. Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert
zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde
Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung
ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung
der Abrechnung und des Tätigkeitsberichts über das abgelaufene
Geschäftsjahr;
- Entlastung
des Vorstands und der Geschäftsführung;
- Genehmigung
des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr;
- Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie zweier ehrenamtlicher
Kassenprüfer;
- Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge;
- Beschlußfassung
über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlußfassung
über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands.
§ 15 -
Einberufung der Mitgliederversammlung
In der Regel
einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen
schriftlich unter Angabe der vollständigen Tagesordnung einberufen.
Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 16 -
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Die Einberufung erfolgt in gleicher Weise wie die einer ordentlichen
Mitgliederversammlung.
§ 17 -
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem lebensältesten
stellvertretenden Vorsitzenden und, soweit auch diese nicht anwesend
sind, von dem jeweils lebensältesten anwesenden Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung
faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung
der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller
Mitglieder beschlossen werden.
(4) Bei Wahlen
ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter
zu ziehende Los.
§ 18 -
Abteilungen
(1) Der Verein
wird je nach Erfordernis Regionalgruppen bilden. Sie vertreten
die Ziele des Vereins auf regionaler Ebene. Diese Gruppen werden
von Persönlichkeiten geführt, die im Einverständnis mit dem Vorstand
des Vereins von den Mitgliedern der Regionalgruppen benannt werden.
Ein Vertreter der Regionalgruppenleiter ist im Vorstand vertreten.
(2) Arbeitsausschüsse
fördern als geistige Träger fachlicher Gemeinschaftsarbeit den
technisch-wissenschaftlichen Fortschritt einzelner Teilbereiche
der industriellen Lackiertechnik und das Ansehen des Vereins.
Sie werden bei Bedarf im Einvernehmen mit dem Vorstand gegründet
und von Leitern geführt.
(3) Der Vorstand
erstellt Geschäftsordnungen für die Regionalgruppen und die Arbeitsausschüsse.
(4) Mindestens
einmal jährlich sollen Regionalgruppen- und Arbeitsausschußversammlungen
stattfinden, bei denen die Regionalgruppen- und Arbeitsausschußleiter
zu wählen sind. Soweit Angelegenheiten von Regionalgruppen oder
Arbeitsausschüssen Maßnahmen von Vereinsorganen fordern, sind
diese von den Regionalgruppen- oder Arbeitsausschußleitern im
Vorstand zu beantragen oder anzuregen.
§ 19 -
Niederschriften
Über die Sitzungen
des Vorstands, die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Fachbeirats
sind Niederschriften zu erstellen, die von dem Leiter der Sitzung
und dem Geschäftsführer unterzeichnet werden.
§ 20 -
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Ist in
dieser Mitgliederversammlung nicht ein Zehntel aller stimmberechtigten
Mitglieder vertreten, so ist die Beschlußfassung über die Auflösung
zu vertagen. Sie kann anschließend erst in einer ordnungsgemäß
zu diesem Zweck unter Einhaltung der in§
15 aufgeführten Modalitäten neu einberufenen Mitgliederversammlung
stattfinden. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen über die Auflösung beschließen.
(3) Falls
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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